Gesund leben - gesund bleiben - natürlich heilen

Mitgliedschaft

Den  Aufnahmentrag  auf Mitgliedschaft im Europäischen Verband für Naturheilkunde e.V. und den Antrag auf Aufnahme in die Therapeutenliste können Sie ganz einfach per Mail beantragen.
Wir melden uns umgehend.

info@euro-naturheilkunde.de

SATZUNG

Europäischer Verband für Naturheilkunde

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Europäischer Verband für Naturheilkunde.
  2. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Duisburg einzutragen.
  3. Sitz des Vereins ist Duisburg.
  4. Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Die Förderung der Heilpraktiker und deren Nachwuchs in fachlicher und standespolitischer Hinsicht durchzuführen und deren     Interessen wahrzunehmen.
  2. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den Behörden, gesetzgebenden Körperschaften sowie anderen Verbänden.
  3. Für ein gutes Verhältnis der Heilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens zu sorgen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann werden:
    1. jeder Heilpraktiker,
    2. jeder Ausländer, der aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung den in der Bundesrepublik Deutschland an einen Heilpraktiker gestellten Anforderungen gerecht wird.
  2. Außerordentliches Mitglied kann werden:
    1. jeder Heilpraktikeranwärter, der sich in einer vom Verband anerkannten Schule in Ausbildung befindet.
    2. Europäische Vereine, die den gleichen Zweck wie der Verband verfolgen, werden aufgenommen.
  3. Förderndes Mitglied kann jede einzelne oder juristische Person werden , die das Interesse des Verbandes unterstützt.
  4. Aufnahme Anträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
  5. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsstelle wirksam.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Mitglieder, sowie andere Personen, die sich um den Berufsstand der Heilpraktiker  verdient gemacht haben, bzw. für die Ziele des Europäischen Verbandes für Naturheilkunde e. V. finanziell oder ideell unterstützen, können Ehren-mitglieder bzw. Ehrenvorsitzende werden.
  8. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch schriftliche, gegenüber dem Vorstand anzugebende Austrittserklärung ; der Austritt  kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres,                                                                                          mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen;

b)  durch Tod des Mitgliedes.

c)  Der Ausschluss eines Mitgliedes eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Ehrengericht. Der

Ausschlussbescheid ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit der Absendung  der Mitteilung in Kraft.

d)  Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf  das Vermögen des Verbandes.

§ 5 Gebühren und Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliederbetrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und spätestens vier Wochen nach Rechnungsschreibung fällig.
  4. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages findet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes nicht statt.
  5. Der Vorstand kann in Ausnahme- oder Härtefällen eine Beitragsermäßigung gewähren.
  6. Vorstand und Beirat erhalten für ihre Tätigkeit einen Aufwandersatz. Die Höhe richtet sich jeweils nach den vom Finanzamt anerkannten Spesensätzen und der Aufwandsentschädigungsregelung der Berufsgenossenschaft
  7. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind verlieren ihr Stimmrecht, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die diesen Rückstand entschuldigen und vom Vorstand anerkannt worden sind.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat
  4. Das Ehrengericht

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 25 %  der Stimmen anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)    die Wahl und die Abberufung des Vorstandes und des Beirates,

b)    die Entlastung des Vorstandes,

c)    die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes , des Geschäfts- und Kassenberichtes

  1. und sonstiger wichtiger Verbandspolitik,

a)    die Wahl von zwei Kassenprüfern,

b)    die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge ,

c)    die Änderung der Satzung.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der vom Verein herauszugebenden Vereinsmitteilung zu veröffentlichen ist.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich  zusammen.
  3. Ort, Tag und Stunde der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden vom Vorstand des Verbandes festgesetzt und den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
  4. Zwischen Bekanntgabe und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag der von mindestens 15 % aller Mitglieder des Verbandes gestellt werden und unterzeichnet sein muss, einberufen.
  6. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Endet die Abstimmung mit Stimmengleichheit, ist eine nochmalige Abstimmung durchzuführen. Erfolgt diese wieder mit Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
  8. Eine Satzungsänderung erfordert 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Sollten bei der Mitgliederversammlung nicht 25 % der Mitglieder anwesend sein, so wird der Termin für eine neue Mitgliederversammlung festgelegt. Diese erneute  Mitgliederversammlung ist dann auch beschlussfähig, wenn nicht 25 % der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidenten und drei Stellvertretern

Die Geschäftsstelle wird von dem Präsidenten geleitet.

Das Präsidium kann  ein weiteres, außerordentliches Vorstandsmitglied wählen, das als geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit vollem Stimmrecht die Geschäftsstelle leitet.

  1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Verbandes abzugeben und entgegen zu nehmen. Außerdem ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernommen hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so muss der Vorstand während seiner Amtsdauer das freigeworden Amt bis zur Neuwahl zusätzlich auf ein anderes Verbandsmitglied übertragen, das noch nicht Mitglied im Vorstand ist. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt. Dessen Amtszeit endet mit der, der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 9 Der Beirat

  1. Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a)    Fachfortbildung ,

b)    Versicherungs- und Gebührenfragen , Gutachterwesen , Arzneimittelkommission ,

c)    Presse – und Öffentlichkeitsarbeit , wissenschaftliche Beratung und Ausbildungswesen ,

d)    Kontrolle des Vorstandes.

  1. Drei Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Weitere Beiratsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Auf Vorschlag:

a)    jeder ausländischen Vereinigung,

b)    jeder angeschlossenen Schule,

c)    der Heilpraktikeranwärterschaft.

  1. Beiratsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

§ 10 Das Ehrengericht

Das Ehrengericht setzt sich aus fünf Heilpraktikern zusammen, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und müssen mindestens eine siebenjährige Praxistätigkeit nachweisen.

§ 11 Stimmrecht

  1. Die Mitgliedschaft im Verband ist nicht übertragbar und nicht erblich.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
  3. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Drittel Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
  4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht.

§ 12 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird vom Präsidenten oder  einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. Abwicklung der Verbandsgeschäfte.
  2. Abwicklung der Beisitzer – und Prüfungsfragen.
  3. Verwaltung des Verbandsvermögens.

§ 13 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Einrichtung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck eigens einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 75 % Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen ausschließlich Institutionen zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Duisburg, den 09. Mai 2007