Gesund leben - gesund bleiben - natürlich heilen

Aktuelles zur CORONA Lage

Dürfen Heilpraktiker:innen weiter arbeiten?

Ja  –  sie sind systemrelevant!

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen  hat schriftlich bestätigt, dass Heilpraktiker weiter arbeiten dürfen:

„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO  geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich.  Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollten dringend beachtet werden, ebenso die allgemeine Empfehlung – soweit möglich – Termine z.B. zu verschieben o.ä.

Richtigstellung: Heilpraktiker in Niedersachsen üben heilberufliche Versorgungsleistungen aus

08.05.2020: Nach der Verordnung vom 17.04.2020, die bis einschließlich 10. Mai gilt, ist seit dem 6. Mai die Inanspruchnahme heilberuflicher Leistungen uneingeschränkt möglich. Damit ist endlich klargestellt: Heilpraktiker gehören nicht in die Berufsgruppe der „körpernahen Dienstleister“  (Frisöre, Tätowierer etc.), sie zählen nicht zu den „Gesundheitsfachberufen“, sondern sie üben heilberufliche Versorgungsleistungen mit „heilpraktikertypischen Verfahren“ aus.

Die Information: „ Das Niedersächsische Sozialministerium gibt bekannt, dass Dienstleistungen aufgrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nach Nr. 6 der  Allgemeinverfügung (AV) der Niedersächsischen Landesregierung vom 23.03.30220  (veröffentlicht im Nds. Ministerialblatt Nr. 11/2020, S. 401 (AV)) zulässig sind, bei denen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird.

Diese Dienstleistungen müssen ganz ausnahmsweise in Notfällen dringend erforderlich sein.

Nach Nr. 6 der AV sind alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, untersagt“ wurde auf der Seite des Gesundheitamts Hannover gelöscht.

Neu ist zu lesen: Bitte beachten Sie besonders den § 3 Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit dem § 2.

Das bedeutet:

1) § 3 Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen.

    1. die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinischer Behandlungen;

(…)

    1. der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, insbesondere der Physiotherapie, Ergotherapie oder der Osteopathie;

2) Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 gelten weiter, soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Der unermüdliche Einsatz der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften, insbesondere der der AG Corona, hat Erfolg gezeigt.

Fazit: Corona-Ampelschaltung in Niedersachsen: Grün.

Zur Seite des Gesundheitsamtes Hannover:

https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Gesundheitsschutz/Erlaubnisse-nach-dem-Heilpraktikergesetz

Neues von der Gesamtkonferenz

Ausbildung

Ausbildung mit Erfolgsgarantie
Naturheilkunde und Komplementärmedizin

… jetzt Studienplatz sichern

Neues aus der Rechtsprechung

Wenn Sie kompetente und vom Gesundheitsamt zugelassene Heilpraktiker bzw. Therapeuten suchen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Weitere Informationen

Presse

Aktuelles aus der Presse

Weitere Imformationen

Aktionen

LINKS

Hier finden sie einige interessante Links

Weitere Imformationen